Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.     Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz (MaklerG), BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001. Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil des zwischen der Mag. Werner Brunner und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Soweit die nachstehenden AGB von den Bestimmungen der IMV und des MaklerG abweichen, gehen die AGB vor.

2.     Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf (Zwischenvermietung und – Verpachtung) durch den Makler sowie den Abgeber sind vorbehalten.

3.     Alle Angaben über Objekte erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers; Wir haften nicht für die Richtigkeit von Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen.

4.     Die Provisionspflicht entsteht mit der Rechtswirksamkeit (d.h. mit Willensübereinstimmung oder allfälligem Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäftes. Die Provisionspflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention unsererseits und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist.

5.     Die volle Provisionspflicht entsteht auch

5.1. wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der       Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt,

5.2 wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden, Bedingungen geschlossen wird,

5.3 wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem von uns vermittelten Vertragspartner zustande            kommt, es sich bei dem vermittelten Geschäft aber um ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und         die Vermittlung des Geschäfts in unseren Tätigkeitsbereich fällt,

5.4 wenn der Vertragsabschluss mit dem von uns namhaft gemachten Interessenten deshalb nicht erfolgt,      weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird, oder 5.5 wenn und soweit ein Vertrag über ein von uns vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und           wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird. Der Provisionsanspruch ist dies falls vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung abhängig.

 

6.     Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von uns namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung und lässt den Provisionsanspruch unberührt. Insbesondere bleibt der Provisionsanspruch dem Auftraggeber gegenüber bestehen, wenn

1.     das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person abgeschlossen wird, weil der Auftraggeber dieser Person die ihm bekannt gegebene Möglichkeit zum Geschäftsabschluss bekannt gegeben hat, oder

2.     das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat.

7.     Eine Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn uns ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wird und

7.1 dieser vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird, oder

7.2 das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages ohne unsere Vermittlung, oder

7.3 vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande        kommt.

 

8.     Ist dem Auftraggeber ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich, vermiet - oder verpachtbar bekannt, ist uns dies unverzüglich, längstens binnen 48 Stunden ab Anbotstellung schriftlich mitzuteilen. Bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt, begründet ein Verstoß gegen diese Bestimmung die Provisionspflicht.

9.     Die Provision versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist sofort mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

 

10.   Besondere Aufwendungen, die über die Kosten und Auslagen des allgemeinen Geschäftsbetriebs hinausgehen und aufgrund von zusätzlichen Aufträgen des Auftraggebers anfallen, sind uns sofort nach Rechnungserhalt zu ersetzen.

11.   Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftraggeber zur Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz per anno verpflichtet. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Der Anspruch auf Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

12.   Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung der uns zustehenden Forderungen aus diesem Vertrag mit allfälligen Gegenforderungen berechtigt, so ferne letztere nicht im Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit gilt dieses Aufrechnungsverbot nicht.

13.   Zum Zweck der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behalten wir uns das Recht vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zu Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesen zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.

14.   Wir haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Eine Ersatzpflicht für alle Personen- und Sachschäden, die dem Adressaten oder Interessenten im Rahmen der Besichtigung eines uns angebotenen Objektes, insbesondere auch einer Baustelle, entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflicht zur Erhaltung des Objektes oder die durchgeführten Bauarbeiten von uns, über unseren Auftrag oder von Dritten durchgeführt werden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Dritte, insbesondere für jene Personen, die mit Willen des Auftraggebers oder Interessenten an der Besichtigung teilnehmen. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich, wenn der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines Erfüllungsgehilfen beruht, der den Auftraggeber oder Interessenten mit unserem Einverständnis in das Objekt führt.

15.   Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und gibt er eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechtes, eines sonstigen Gebrauchs- und Nutzungsrechtes oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Auftraggebers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.

Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Auftraggebers erklärt werden. Wird die Rücktrittserklärung an uns gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Wochenfrist beginnt erst zu laufen, sobald der Auftraggeber eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

 

Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG kann er überdies gemäß § 3 KSchG von seinem Auftrag bzw. von der Annahme unseres Angebotes binnen einer Woche zurücktreten. Dieser Rücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Hierfür genügt es, wenn der Auftraggeber jenes Schriftstück, welches seine Vertragserklärung oder unser Anbot enthält mit einem Vermerk, der erkennen lässt, dass er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt, an uns retourniert.

 

Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Auftrag in unserem Büro erteilt oder wenn die Geschäftsverbindung vom Auftraggeber selbst angebahnt wurde. Weiters kann gemäß § 3a KSchG ein Auftraggeber, welcher Verbraucher im Sinne des KSchG ist von seinem Auftrag bzw. von der Annahme unseres Anbotes binnen einer Woche zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, welche ihm von uns als wahrscheinlich dargestellt wurden, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

 

Dieses Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn er bereits bei Vertragsabschluss diesen Umstand kannte oder kennen musste (z.B. mangelnde Bonität), der Ausschluss des Rücktrittsrechts im Einzelnen ausgehandelt worden ist oder wir uns zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt haben.

 

16.   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

17.   Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Gerichts vereinbart.

18.   Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, bleibt § 14 KSchG unberührt.

19.   Die Aufnahme von schriftlichem und persönlichem Geschäftsverkehr bedeutet Anerkennung vorstehender Geschäftsbedingungen.

 

 

20.  Rücktrittsrechte

1. Rücktritt vom Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag, Vermittlungsauftrag, Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss des Maklervertrags über Fernabsatz oder bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (§ 11 FAGG)

Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist

 

§ 11 FAGG (1)  Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

 

Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht

§ 12 FAGG (1)  Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.

 

(2)  Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.

 

Ausübung des Rücktrittsrechts

§ 13 FAGG (1)  Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

 

(2)  Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

 

Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist

§ 10 FAGG  Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären.

 

Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Inhalte

§ 16 FAGG (1)  Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.

 

(2)  Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.

 


Ausnahmen vom Rücktrittsrecht


§ 18 FAGG (1)  Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.